Statuten



Firma und
Sitz    

Art. 1
Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Wil SG" besteht eine Genossenschaft
mit Sitz und Gerichtsstand in Wil SG.


Dauer und Eintrag    

Art. 2
Die Genossenschaft, nachstehend mit "Verband" bezeichnet, besteht auf unbeschränkte Dauer und ist im Handelsregister einzutragen.


Zweck

Art. 3
Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Haus- und Grundeigentümer, sowie Stockwerkeigentümer, insbesondere durch:

a) 

Stellungnahme zu bestehenden und neuen Gesetzen und Verordnungen, die das Grundeigentum und das Privateigentum berühren;

b)

Bekämpfung der Tendenz, das Grund- und Privateigentum in einseitiger, unbilliger und das allgemeine Wirtschaftsleben schädigender Weise zu belasten oder einzuschränken;

c)

Einreichung von Gesuchen und Anträgen an die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden;

d)

Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen;

e)

Beratung von Verbandsmitgliedern in allen Fragen, die das Haus-, Grund- oder Stockwerkeigentum betreffen, insbesondere durch Erteilung von Rechtsauskünften, Beratung in allgemeinen Versicherungsfragen, Regelung des Mietwesens, Behandlung von Steuerfragen, sowie Perimeter-, Wasserzins-, Strassen-, Energie- uind andere Angelegenheiten;

f)

Vermittlung von Wohnungen und anderen Miet- bzw. Pachtobjekten, Vermittlung bei Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Vermittlung von Kapital für die Bereinigung von Finanzierungen, Verwalten von Liegenschaften;

g)

Herausgabe und Verkauf von Mietverträgen, Hausordnungen, Heizabrechnungsformularen und anderen einschlägigen Drucksachen;

h)

Schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Hauseigentümern oder Vermietern und Mietern.

Sekretariat 

Die Erledigung dieser Aufgabe kann unter Aufsicht des Vorstandes einem Sekretariat übertragen werden, das entweder durch den Verband entschädigt wird oder die Geschäfte auf eigene Rechnung führt. Der Vorstand hat in diesem Fall die Kompetenzen das Sekretariats zu den bleibenden Aufgaben des Vorstandes genau abzugrenzen. Der verantwortliche Sekretär soll in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Verbandes zweckmässigerweise sowohl dessen Mitglied sein, als auch dem Vorstand angehören.


Interessen

Art. 4

Der Verband kann sich anderen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschliessen. Insbesondere ist er gehalten, sowohl dem kantonalen als auch dem schweizerischen Hauseigentümerverband beizutreten und sich deren Richtlinien anzupassen.


Mitgliedschaft

Art. 5

Die Grundlage zum Beitritt in den Verband bildet ein bestehendes Haus-, Grund- oder Stockwerkeigentum in Wil SG oder Gemeinden der näheren Umgebung.

Beitritt

Jeder gut beleumdete und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Haus-, Grund- oder Stockwerkeigentümer, sowie dessen allfälliger Vertreter, kann als Mitglied in den Verband aufgenommen werden. Dasselbe gilt für Gesellschaften und Korporationen, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Aufnahme

Die Aufnahme in den Verband geschieht durch den Vorstand formlos, in der Regel auf Grund einer schriftlichen Anmeldung.


Austritt

Art. 6

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen und verpflichtet zur Leistung des vollen Mitgliederbeitrages für das laufend Geschäftsjahr. Ein Austretender hat keinerlei Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.

Ausschluss

Mitglieder welche den Interessen des Verbandes entgegen arbeiten, die Ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen oder die sich in ihrer Eigenschaft als Haus-, Grund-, oder Stockwerkeigentümer sonst wie ungebührlich oder gesetzeswidrig verhalten, können durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen steht gegen einen derartigen Beschluss dein Rekursrecht an die nächste odentliche Generalversammlung zu.

Erlöschen

Bei Wegfall der Voraussetzungen im Sinne von Art. 5, Abs. 1, dieser Statuten erlischt in der Regel die Mitgliedschaft auf Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres.


Haftung

Art. 7
Der Verband haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit seinem Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung und jede Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Organe

Art. 8
Die Organe des Verbandes sind:

    1. Die Generalversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Rechnungsrevision


Generalversammlung

Art. 9

Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich auf Anordnung des Vorstandes zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder 1/10 der Mitglieder eine solche durch schriftliche Eingabe unter Bekanntgabe der Gründe verlangen.

Einberufung

Generalversammlungen sind mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bezeichnung der Traktanden einzuberufen, und zwar durch persönliche Einladung, sowie eventuell durch Publikation in den vom Vorstand zu bezeichnenden Lokalzeitung.


Befugnisse

Art. 10
die Geschäfte der Generalversammlung sind folgende:

a)

Wahl der Stimmenzähler

b)

Entgegennahme der Jahresberichts

c)

Entgegennahme der Jahresrechnung und gegebenenfalls Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Einnahmen-Überschusses

d)

Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren

e)

Entlastung des Vorstandes

f)

Genehmigung des Budgets und gleichzeitige Festsetzung des Jahresbeitrages

g)

Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren (in Wahljahren oder bei vorzeitigen Demissionen)

h)

Festsetzung und Abänderung der Statuten

i)

Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

Anträge

Anträge zu Handen der Generalversammlung, die nicht ohnehin Verhandlungsgegenstände im Sinne von Art. 10, Abs. 1, lit. a) bis g) der Statuten betreffen, müssen so rechtzeitig dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden, dass die gesetzlich erforderliche Ankündigung vor dem Versammlungstermin noch rechtzeitig erfolgen kann. Die Bestimmungen von Art. 883 OR finden sinngemäss Anwendung.


Abstimmungen

Art. 11

Alle Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Die Generalversammlung beschliesst auf Antrag eines Mitglieds über eine allfällig geheime Abstimmung.

Stimmrecht

Jedes Mitglied des Verbandes hat eine Stimme. Vertretung im Sinne von Art. 886 OR ist statthaft. Die Generalversammlung beschliesst gegebenenfalls über die rechtsgültige Zulassung der Vertretung, soweit sich aus der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen oder ihrer Definition Unklarheiten ergeben sollten.

Mehrheit

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Abänderung der Statuten, wozu 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich sind und über die Fusion oder Auflösung der Genossenschaft, wobei nach Art. 23 dieser Statuten verfahren wird.

Urabstimmung

Solange im Sinne von Art. 880 OR der Verband mehr als 300   Mitglieder zählt, können die Befugnisse der Generalversammlung in speziellen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe ausgeübt werden.


Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl nach abgelaufener Amtsdauer ist statthaft.

Konstituierung

Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Mit Bezug auf die Verteilung der Chargen ist der Vorstand frei und an keine Richtlinien gebunden.


Befugnisse

Art. 13
Die Aufgaben und die Kompetenzen des Vorstandes sind folgende:

a)

Vorbereitung der Traktanden für die Generalversammlung, insbesondere Ausarbeitung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Wahl der Publikationsorgane;

b)

Überwachung eines allfälligen Sekretariats;

c)

Wahl von Spezialkommissionen, Bezeichnung von Fachexperten und Schiedsrichtern;

d)

Wahl des Geschäftsführenden Sekretärs und allfälliger Angestellter, Festsetzung ihrer Kompetenzen, ihrer Besoldung sowie Aufstellen ihres Pflichtenheftes und Regelung ihrer Handlungsvollmachten. Diese Aufgabe kann einer speziellen Sekretariatskommission übertragen werden.

e)

Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an Vorstandssitzungen, Delegiertenversammlungen, Präsidentenkonferenzen und Rechnungsprüfungen, Festsetzung der jährlichen Entschädigung von Vorstandsmitgliedern für bestimmte Funktionen;

f)

Ausarbeitung und Herausgabe von Mietverträgen, Hausordnungen, Reglementen, und anderen Drucksachen;

g)

Beschlussfassung über allfällige Ausgaben, die ausserhalb des genemigten Budgets von Bedeutung und absolut notwendig sind;

h)

Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Verbandes vorbehalten sind oder von der Generalversammlung dem Vorstand zur Beschlussfassung in eigener Kompetenz überwiesen werden;

i)

Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

Ausschuss

Der Vorstand kann Teile seiner Pflichten und Befugnisse einem Verwaltungsausschuss übertragen, der mindestens 3 Vorstandsmitglieder umfasst.


Sitzungen

Art. 14
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf speziellen und begründeten Antrag eines anderen Vorstandsmitgliedes hin, sooft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.


Vertretung

Art. 15

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Aktuar und zwar kollektiv zu Zweien. Der Vorstand ist berechtigt, bestimmten Mitgliedern des Vorstandes und insbesondere dem geschäftsführenden Sekretär oder allfälligen Angestellten für die Erfüllung bestimmter Aufgaben Handlungsvollmachten und Einzelzeichnungs-Befugnisse zu erteilen.


Rechnungsrevisoren

Art. 16

Die Generalversammlung wählt grundsätzlich aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. In Ausnahmefällen müssen die Revisoren nicht Mitglied des Verbandes sein. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl nach abgelaufener Amtsdauer ist statthaft.


Tätigkeit

Art. 17

Die Aufgaben der Rechnungsrevisoren umfassen die Überprüfung der Tätigkeit des Vorstandes, eines allfälligen Sekretariates, der Jahresrechnung, der Einhaltung des Budgets und insbesondere die Prüfung über das Vorhandensein des Verbandsvermögens. Über ihren Befund haben die Rechnungsrevisoren der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten. Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Rechnungsrevisoren nach Art. 907-909 OR.


Einnahmen

Art. 18

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

a)

den Jahresbeiträgen der Mitglieder,

b)

allfälligen von der Generalversammlung zu beschliessenden Extrabeiträgen,

c)

allfällige für bestimmte Zwecke durchgeführte Sammlungen,

d)

dem Verkauf von Mietverträgen und anderen Formularen,

e)

den Erträgen des Verbandsvermögens (Kapitalzinsen)

f)

allfälligen Geschenken oder Zuwendungen,

g)

Einnahmen-Überschüssen bzw. Reingewinn eines allfälligen nicht selbständigen Sekretariates gemäss separater Rechnungsablage.


Jahresbeitrag

Art. 19

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird alljährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Es steht dem Vorstand zu, der Generalversammlung im Rahmen des vorzulegenden Budgets eine allfällige Erhöhung oder Senkung des Mitgliederbeitrages zu beantragen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit Bezug auf den Umfang des Liegenschaftseigentums durch unterschiedliche Ansätze gestaffelt werden.


Verwendung

Art. 20
Die Einnahmen werden verwendet zur Deckung der Auslagen des Verbandes, und zur Unterstützung der Bestrebungen im Sinne der statuarischen Zweckumschreibung. Über die Verwendung eines sich ergebenden Einnahmen-Überschusses aus der Jahresrechnung entscheidet alljährlich die Generalversammlung.


Geschäftsjahr

Art. 21

Als Geschäfts- und Rechnungsjahr des Verbandes gilt das Kalenderjahr. Jeweils auf den 31. Dezember ist die Jahresrechnung abzuschiessen.


Mitteilungen

Art. 22

Die vom Verband ausgehenden Mitteilungen und Bekanntmachungen an seine Mitglieder erfolgen grundsätzlich durch persönlichen Brief. Zusätzliche Publikationen in den Lokalzeitungen liegen im Ermessen des Vorstandes.

Publikationsorgan

Gesetzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 931 OR ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.


Auflösung

Art. 23

Zur Auflösung oder Fusion des Verbandes bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet in einer zweiten Versammlung, die innert Monatsfrist einzuberufen ist, das absolute Mehr der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Liquidations-
überschuss

Das bei der Auflösung der Verbandes allfällig vorhandene Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Über die Verwendung desselben befindet die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst. Nach Möglichkeit soll ein allfälliger Liquidationsüberschuss an Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung ausgerichtet oder zur Förderung gemeinnütziger oder wohltätiger Bestrebungen verwendet werden.


Unterstellung

Art. 24

Für alle in diesen Statuten nicht besonders geregelten Fragen gelten die Bestimmungen von Art 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts über die Genossenschaft.


HAUSEIGENTÜMERVERBAND WIL UND UMGEBUNG
Der Präsident:
Albert Schweizer


Diese Statuten wurden beschlossen an der Generalversammlung vom 14. April 1969.


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