Statuten
| Art. 1 | |
| Art. 2 | |
| Art. 3 | |
a) | Stellungnahme zu bestehenden und neuen Gesetzen und Verordnungen, die das Grundeigentum und das Privateigentum berühren; | |
b) | Bekämpfung der Tendenz, das Grund- und Privateigentum in einseitiger, unbilliger und das allgemeine Wirtschaftsleben schädigender Weise zu belasten oder einzuschränken; | |
c) | Einreichung von Gesuchen und Anträgen an die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden; | |
d) | Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen; | |
e) | Beratung von Verbandsmitgliedern in allen Fragen, die das Haus-, Grund- oder Stockwerkeigentum betreffen, insbesondere durch Erteilung von Rechtsauskünften, Beratung in allgemeinen Versicherungsfragen, Regelung des Mietwesens, Behandlung von Steuerfragen, sowie Perimeter-, Wasserzins-, Strassen-, Energie- uind andere Angelegenheiten; | |
f) | Vermittlung von Wohnungen und anderen Miet- bzw. Pachtobjekten, Vermittlung bei Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Vermittlung von Kapital für die Bereinigung von Finanzierungen, Verwalten von Liegenschaften; | |
g) | Herausgabe und Verkauf von Mietverträgen, Hausordnungen, Heizabrechnungsformularen und anderen einschlägigen Drucksachen; | |
h) | Schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Hauseigentümern oder Vermietern und Mietern. | |
Sekretariat | Die Erledigung dieser Aufgabe kann unter Aufsicht des Vorstandes einem Sekretariat übertragen werden, das entweder durch den Verband entschädigt wird oder die Geschäfte auf eigene Rechnung führt. Der Vorstand hat in diesem Fall die Kompetenzen das Sekretariats zu den bleibenden Aufgaben des Vorstandes genau abzugrenzen. Der verantwortliche Sekretär soll in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Verbandes zweckmässigerweise sowohl dessen Mitglied sein, als auch dem Vorstand angehören. | |
| Art. 4 Der Verband kann sich anderen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschliessen. Insbesondere ist er gehalten, sowohl dem kantonalen als auch dem schweizerischen Hauseigentümerverband beizutreten und sich deren Richtlinien anzupassen. | |
| Art. 5 Die Grundlage zum Beitritt in den Verband bildet ein bestehendes Haus-, Grund- oder Stockwerkeigentum in Wil SG oder Gemeinden der näheren Umgebung. | |
Beitritt | Jeder gut beleumdete und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Haus-, Grund- oder Stockwerkeigentümer, sowie dessen allfälliger Vertreter, kann als Mitglied in den Verband aufgenommen werden. Dasselbe gilt für Gesellschaften und Korporationen, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. | |
Aufnahme | Die Aufnahme in den Verband geschieht durch den Vorstand formlos, in der Regel auf Grund einer schriftlichen Anmeldung. | |
| Art. 6 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen und verpflichtet zur Leistung des vollen Mitgliederbeitrages für das laufend Geschäftsjahr. Ein Austretender hat keinerlei Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen. | |
Ausschluss | Mitglieder welche den Interessen des Verbandes entgegen arbeiten, die Ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen oder die sich in ihrer Eigenschaft als Haus-, Grund-, oder Stockwerkeigentümer sonst wie ungebührlich oder gesetzeswidrig verhalten, können durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen steht gegen einen derartigen Beschluss dein Rekursrecht an die nächste odentliche Generalversammlung zu. | |
Erlöschen | Bei Wegfall der Voraussetzungen im Sinne von Art. 5, Abs. 1, dieser Statuten erlischt in der Regel die Mitgliedschaft auf Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres. | |
| Art. 7 | |
| Art. 8 | |
| Art. 9 Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich auf Anordnung des Vorstandes zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder 1/10 der Mitglieder eine solche durch schriftliche Eingabe unter Bekanntgabe der Gründe verlangen. | |
Einberufung | Generalversammlungen sind mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bezeichnung der Traktanden einzuberufen, und zwar durch persönliche Einladung, sowie eventuell durch Publikation in den vom Vorstand zu bezeichnenden Lokalzeitung. | |
| Art. 10 | |
a) | Wahl der Stimmenzähler | |
b) | Entgegennahme der Jahresberichts | |
c) | Entgegennahme der Jahresrechnung und gegebenenfalls Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Einnahmen-Überschusses | |
d) | Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren | |
e) | Entlastung des Vorstandes | |
f) | Genehmigung des Budgets und gleichzeitige Festsetzung des Jahresbeitrages | |
g) | Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren (in Wahljahren oder bei vorzeitigen Demissionen) | |
h) | Festsetzung und Abänderung der Statuten | |
i) | Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind. | |
Anträge | Anträge zu Handen der Generalversammlung, die nicht ohnehin Verhandlungsgegenstände im Sinne von Art. 10, Abs. 1, lit. a) bis g) der Statuten betreffen, müssen so rechtzeitig dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden, dass die gesetzlich erforderliche Ankündigung vor dem Versammlungstermin noch rechtzeitig erfolgen kann. Die Bestimmungen von Art. 883 OR finden sinngemäss Anwendung. | |
| Art. 11 Alle Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Die Generalversammlung beschliesst auf Antrag eines Mitglieds über eine allfällig geheime Abstimmung. | |
Stimmrecht | Jedes Mitglied des Verbandes hat eine Stimme. Vertretung im Sinne von Art. 886 OR ist statthaft. Die Generalversammlung beschliesst gegebenenfalls über die rechtsgültige Zulassung der Vertretung, soweit sich aus der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen oder ihrer Definition Unklarheiten ergeben sollten. | |
Mehrheit | Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Abänderung der Statuten, wozu 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich sind und über die Fusion oder Auflösung der Genossenschaft, wobei nach Art. 23 dieser Statuten verfahren wird. | |
Urabstimmung | Solange im Sinne von Art. 880 OR der Verband mehr als 300 Mitglieder zählt, können die Befugnisse der Generalversammlung in speziellen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe ausgeübt werden. | |
| Art. 12 Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl nach abgelaufener Amtsdauer ist statthaft. | |
Konstituierung | Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Mit Bezug auf die Verteilung der Chargen ist der Vorstand frei und an keine Richtlinien gebunden. | |
| Art. 13 | |
a) | Vorbereitung der Traktanden für die Generalversammlung, insbesondere Ausarbeitung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Wahl der Publikationsorgane; | |
b) | Überwachung eines allfälligen Sekretariats; | |
c) | Wahl von Spezialkommissionen, Bezeichnung von Fachexperten und Schiedsrichtern; | |
d) | Wahl des Geschäftsführenden Sekretärs und allfälliger Angestellter, Festsetzung ihrer Kompetenzen, ihrer Besoldung sowie Aufstellen ihres Pflichtenheftes und Regelung ihrer Handlungsvollmachten. Diese Aufgabe kann einer speziellen Sekretariatskommission übertragen werden. | |
e) | Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an Vorstandssitzungen, Delegiertenversammlungen, Präsidentenkonferenzen und Rechnungsprüfungen, Festsetzung der jährlichen Entschädigung von Vorstandsmitgliedern für bestimmte Funktionen; | |
f) | Ausarbeitung und Herausgabe von Mietverträgen, Hausordnungen, Reglementen, und anderen Drucksachen; | |
g) | Beschlussfassung über allfällige Ausgaben, die ausserhalb des genemigten Budgets von Bedeutung und absolut notwendig sind; | |
h) | Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Verbandes vorbehalten sind oder von der Generalversammlung dem Vorstand zur Beschlussfassung in eigener Kompetenz überwiesen werden; | |
i) | Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. | |
Ausschuss | Der Vorstand kann Teile seiner Pflichten und Befugnisse einem Verwaltungsausschuss übertragen, der mindestens 3 Vorstandsmitglieder umfasst. | |
| Art. 14 | |
| Art. 15 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Aktuar und zwar kollektiv zu Zweien. Der Vorstand ist berechtigt, bestimmten Mitgliedern des Vorstandes und insbesondere dem geschäftsführenden Sekretär oder allfälligen Angestellten für die Erfüllung bestimmter Aufgaben Handlungsvollmachten und Einzelzeichnungs-Befugnisse zu erteilen. | |
| Art. 16 Die Generalversammlung wählt grundsätzlich aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. In Ausnahmefällen müssen die Revisoren nicht Mitglied des Verbandes sein. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl nach abgelaufener Amtsdauer ist statthaft. | |
| Art. 17 Die Aufgaben der Rechnungsrevisoren umfassen die Überprüfung der Tätigkeit des Vorstandes, eines allfälligen Sekretariates, der Jahresrechnung, der Einhaltung des Budgets und insbesondere die Prüfung über das Vorhandensein des Verbandsvermögens. Über ihren Befund haben die Rechnungsrevisoren der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten. Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Rechnungsrevisoren nach Art. 907-909 OR. | |
| Art. 18 Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus: | |
a) | den Jahresbeiträgen der Mitglieder, | |
b) | allfälligen von der Generalversammlung zu beschliessenden Extrabeiträgen, | |
c) | allfällige für bestimmte Zwecke durchgeführte Sammlungen, | |
d) | dem Verkauf von Mietverträgen und anderen Formularen, | |
e) | den Erträgen des Verbandsvermögens (Kapitalzinsen) | |
f) | allfälligen Geschenken oder Zuwendungen, | |
g) | Einnahmen-Überschüssen bzw. Reingewinn eines allfälligen nicht selbständigen Sekretariates gemäss separater Rechnungsablage. | |
| Art. 19 Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird alljährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Es steht dem Vorstand zu, der Generalversammlung im Rahmen des vorzulegenden Budgets eine allfällige Erhöhung oder Senkung des Mitgliederbeitrages zu beantragen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit Bezug auf den Umfang des Liegenschaftseigentums durch unterschiedliche Ansätze gestaffelt werden. | |
| Art. 20 | |
| Art. 21 Als Geschäfts- und Rechnungsjahr des Verbandes gilt das Kalenderjahr. Jeweils auf den 31. Dezember ist die Jahresrechnung abzuschiessen. | |
| Art. 22 Die vom Verband ausgehenden Mitteilungen und Bekanntmachungen an seine Mitglieder erfolgen grundsätzlich durch persönlichen Brief. Zusätzliche Publikationen in den Lokalzeitungen liegen im Ermessen des Vorstandes. | |
Publikationsorgan | Gesetzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 931 OR ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. | |
| Art. 23 Zur Auflösung oder Fusion des Verbandes bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet in einer zweiten Versammlung, die innert Monatsfrist einzuberufen ist, das absolute Mehr der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. | |
Liquidations- | Das bei der Auflösung der Verbandes allfällig vorhandene Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Über die Verwendung desselben befindet die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst. Nach Möglichkeit soll ein allfälliger Liquidationsüberschuss an Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung ausgerichtet oder zur Förderung gemeinnütziger oder wohltätiger Bestrebungen verwendet werden. | |
| Art. 24 Für alle in diesen Statuten nicht besonders geregelten Fragen gelten die Bestimmungen von Art 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts über die Genossenschaft. |
HAUSEIGENTÜMERVERBAND WIL UND UMGEBUNG
Der Präsident:
Albert Schweizer
Diese Statuten wurden beschlossen an der Generalversammlung vom 14. April 1969.
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