Statuten

Name und Sitz
Art. 1Unter dem Namen " Hauseigentümerverband Wil SG und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er bildet eine Sektion des Hauseigentümer-Verbandes des Kantons St. Gallen und des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes. Der Verein besteht auf unbestimmt Dauer und ist ins Handelsregister einzutragen.
Art. 2Der Sitz des Vereins befindet sich in Wil SG.

Zweck
Art. 3Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Haus- und Grundeigentümer sowie der Stockwerkeigentümer, insbesondere durch:
a)Stellungnahme zu bestehenden und neuen Gesetzen und Verordnungen, die das Grundeigentum und das Privateigentum berühren;
b)Bekämpfung der Tendenz, das Grund- und Privateigentum in einseitiger, unbilliger und das allgemeine Wirtschaftsleben schädigender Weise zu belasten oder einzuschränken;
c)Einreichung von Gesuchen und Anträgen an die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden;
d)Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen;
e)Beratung der Verbandsmitglieder in allen Fragen, die das Haus-, Grund- oder Stockwerkeigentum betreffen, insbesondere durch Erteilung von Rechtsauskünften, Beratung in allgemeinen Versicherungsfragen, Regelung des Mietwesens, Behandlung von Steuerfragen sowie Perimeter-, Wasserzins-, Strassen-, Energie- und anderen Angelegenheiten;
f)Vermittlung von Wohnungen und anderen Miet- bzw. Pachtobjekten, Vermittlung bei Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Vermittlung von Kapital für die Bereinigung von Finanzierungen, Verwaltung von Liegenschaften;
g)Herausgabe und Verkauf von Mietverträgen, Hausordnungen, Heizabrechnungsformularen und anderen einschlägigen Drucksachen;
h)Schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Hauseigentümern oder Vermietern und Mietern.
Mitgliedschaft
Art. 4Jede natürliche oder juristische Person, die den Vereinszweck unterstützt, kann Mitglied des Vereins werden. Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 5Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach mündlicher oder schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.
Art. 6Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Bei einem Austritt während des Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Ein Austretender hat keinerlei Anspruch am Vereinsvermögen.
Art. 7Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenwirken oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Es steht ihnen das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
Organisation
Art. 8Die Organe des Vereins sind:
a)die Generalversammlung
b)der Vorstand sowie
c)die Rechnungsprüfungskommission

Ferner besteht eine Geschäftsstelle, welche die laufenden Geschäfte führt.
a)Generalversammlung
Art. 9Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Semester statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen:

a)auf Beschluss des Vorstandes
b)auf schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder innert vier Wochen nach Eingang des Begehrens.
Art. 10Die Generalversammlung ist mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung oder öffentliche Publikation unter Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist eine neue Versammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Anwesenheitsquorum beschlussfähig ist.
Art. 11Mitgliederanträge, die nicht mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten oder dem Aktuar eingegangen sind, werden nur bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder behandelt.
Art. 12Die Geschäfte der Generalversammlung sind insbesondere:
a)Entgegennahme des Jahresbericht des Präsidenten
b)Genehmigung der Jahresrechnung
c)Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergenisses
d)Entgegennahme von Bericht und Anträgen der Rechnungsprüfungskommission
e)Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
f)Festsetzung des Budgets und des Jahresbeitrages;
g)Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
h)Krediterteilung an den Vorstand und Beschluss über dessen Entschädigung;
i)Beschlussfassung über Statutenänderungen
b)Vorstand
Art. 13Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Wer als Ersatz für einen vorzeitig Zurückgetretenen gewählt wird, vollendet die Amtsdauer seines Vorgängers.
Art. 14Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 15Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a)Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
b)Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorgehalten sind;
c)Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv der Präsident oder Vizepräsident mit dem Aktuar. Der Vorstand kann weiteren Personen Kollektivunterschrift einräumen.
d)Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung, insbesondere Ausarbeitung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
e)Überwachung der Geschäftsstelle;
f)Wahl von Spezialkommissionen, Bezeichnung von Fachexperten und Schiedsrichtern;
g)Wahl der Geschäftsstelle und allfälliger Angestellter, Festsetzung ihrer Kompetenzen, ihrer Besoldung sowie Aufstellen ihres Pflichtenheftes und Regelung ihrer Handlungsvollmachten. Diese Aufgabe kann einer speziellen Kommission übertragen werden;
h)Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen, Präsidentenkonferenzen und Rechnungsprüfungen; Festsetzung der jährlichen Entschädigung von Vorstandsmitgliedern für bestimmte Funktionen;
i)Ausarbeitung und Herausgabe von Mietverträgen, Hausordnungen, Reglementen und anderen Drucksachen;
j)Alle anderen Aufgaben und Kompetenzen, die keinem anderen Organ kraft Statuten oder zwingender Gesetzesvorschrift zugewiesen sind.
Art. 16Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Zirkularbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
c)Rechnungsprüfungskommission
Art. 17Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sowie ein Ersatzmitglied. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten schriftlich Bericht und Antrag an die Generalversammlung.
d)Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18Den Vorsitz in den Versammlungen und Sitzungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Die Generalversammlung bzw. der Vorstand kann einen Tagesvorsitzenden wählen. Über die Verhandlungen an Versammlungen und Sitzungen wird Protokoll geführt.
Art. 19Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
e)Geschäftsstelle
Art. 20Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann unter Aufsicht des Vorstandes einer Geschäftsstelle übertragen werden, die entweder durch den Verband entschädigt wird oder die Geschäfte auf eigene Rechnung führt. Der Vorstand hat in diesem Fall die Kompetenzen der Geschäftsstelle zu den verbleibenden Aufgaben des Vorstandes genau abzugrenzen.
Finanzielles
Art. 21Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 22Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a)den Mitgliederbeiträgen
b)den Sammlungen für bestimmte Zwecke,
c)aus allfälligen Gebühren, Vermögenserträgen, Geschenken und anderen Zuwendungen,
d)den Erlös aus dem Verkauf von Druck- und immateriellen Erzeugnissen,
e)Einnahmen-Überschüssen bzw. Reingewinnen eines allfälligen nicht selbständigen Sekretariates gemäss separater Rechnungsablage.
Art. 23Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt, unter Berücksichtigung der an den Hauseigentümerverband des Kantons St. Gallen und an den Schweizerischen Hauseigentümerverband zu leistenden Beiträge.
Art. 24Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Auflösung
Art. 25Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.
Art. 26Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Hauseigentümer-Verband des Kantons St.Gallen für einen später zu gründenden Verein gleichen Zwecks im gleichen Einzugsgebiet zur Verwahrung zu übergeben. Erfolgt innert 10 Jahren nach Auflösung keine Vereinsgründung mehr, so fällt dieses Vermögen dem Kantonalverband zu.
Schlussbestimmungen
Art. 27Diese Statuten können durch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
Art. 28Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 7. Mai 2014 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Wil, den 7. Mai 2014
Der Präsident:Der Aktuar und Protokollführer:
(Marcel Mosimann)(Samuel Mäder)
Die vorliegenden Statuten sind geschlechtsneutral zu verstehen. Wo eine männliche Form verwendet wird, ist ohne anders lautenden Vermerk immer auch die weibliche Form gemeint.

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